Rechtsprechung
   OLG München, 11.04.2016 - 17 U 199/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,60846
OLG München, 11.04.2016 - 17 U 199/16 (https://dejure.org/2016,60846)
OLG München, Entscheidung vom 11.04.2016 - 17 U 199/16 (https://dejure.org/2016,60846)
OLG München, Entscheidung vom 11. April 2016 - 17 U 199/16 (https://dejure.org/2016,60846)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Verrechnung von Teilzahlungen des Vollstreckungsschuldners nur auf die titulierte Forderung, die dem Vollstreckungsauftrag zugrunde liegt

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG München I, 11.12.2015 - 3 O 534/15

    Feststellung der Validität eines erwirkten Titels

    Auszug aus OLG München, 11.04.2016 - 17 U 199/16
    Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.12.2015, Aktenzeichen 3 O 534/15 (2), wird zurückgewiesen.

    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.12.2015, Aktenzeichen 3 O 534/15 (2), ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

  • BGH, 13.11.2014 - VII ZB 16/13

    Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung: Nebenkosten und Kosten

    Auszug aus OLG München, 11.04.2016 - 17 U 199/16
    Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 708 Nr. 10 analog, § 711 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.11.2014, NJW 2015, 77, 78, Randziffer 16).
  • BGH, 09.10.2014 - IX ZR 69/14

    Dauert ein Gewerbemietverhältnis mit dem Schuldner als Mieter nach

    Auszug aus OLG München, 11.04.2016 - 17 U 199/16
    Die Entscheidung des 9. Zivilsenats des BGH vom 09.10.2014 (IX ZR 69/14) gibt für den vorliegenden Fall schon deshalb nichts her, weil es dort um die Verwertung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ging, also (durch den zuständigen Verwalter) immer eine Gesamtvollstreckung betrieben wird, um die Masse, soweit nach Abzug von Kosten usw. noch vorhanden, gleichmäßig auf alle Gläubiger zu verteilen.
  • BGH, 17.05.2000 - VIII ZR 216/99

    Widersprüchliche Feststellungen im Berufungsurteil

    Auszug aus OLG München, 11.04.2016 - 17 U 199/16
    Die Feststellung des Erstgerichts, dass die Gerichtsvollzieherin lediglich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.06.2011 vollstreckte, ergibt sich zwar nicht aus dem Tatbestand des Endurteils, wohl aber aus den Entscheidungsgründen auf Seite 6 (= Bl. 103 d. A.) unten, wo es heißt: "... weil jeweils die Gerichtsvollzieherin von der Klägerin beauftragt worden war, den streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss zu vollstrecken..., weil konkret die Vollstreckung des streitgegenständlichen Titels anstand." Dagegen hat die Klägerin keinen Tatbestandsberichtigungsantrag (vgl. hierzu bei Tatbestandsteilen in den Entscheidungsgründen BGH, Urteil vom 17.05.2000, NJW 2000, 3007, 3007, Ziffer II 2 a) gestellt und in der Berufungsbegründung vom 08.02.2016 auch keine Einwendungen erhoben.
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Rechtsprechung
   OLG München, 04.03.2016 - 17 U 199/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,65532
OLG München, 04.03.2016 - 17 U 199/16 (https://dejure.org/2016,65532)
OLG München, Entscheidung vom 04.03.2016 - 17 U 199/16 (https://dejure.org/2016,65532)
OLG München, Entscheidung vom 04. März 2016 - 17 U 199/16 (https://dejure.org/2016,65532)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rewis.io

    Streit um die Höhe der noch offenen Forderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss

  • ra.de
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.10.2014 - IX ZR 69/14

    Dauert ein Gewerbemietverhältnis mit dem Schuldner als Mieter nach

    Auszug aus OLG München, 04.03.2016 - 17 U 199/16
    Nicht entscheidungserheblich ist das der Beklagten als Schuldnerin in der Zwangsvollstreckung nicht zustehende Wahlrecht, auf welche Schuld sie zahlen will, weshalb es auch die Entscheidungen des BGH vom 09.10.2014 (IX ZR 69/14) und vom 1.23.02.1999 (XI ZR 49/98) nicht ankommt.
  • BGH, 23.02.1999 - XI ZR 49/98

    Tilgungsbestimmungsrecht des Schuldners in der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus OLG München, 04.03.2016 - 17 U 199/16
    Nicht entscheidungserheblich ist das der Beklagten als Schuldnerin in der Zwangsvollstreckung nicht zustehende Wahlrecht, auf welche Schuld sie zahlen will, weshalb es auch die Entscheidungen des BGH vom 09.10.2014 (IX ZR 69/14) und vom 1.23.02.1999 (XI ZR 49/98) nicht ankommt.
  • LG München I, 11.12.2015 - 3 O 534/15

    Feststellung der Validität eines erwirkten Titels

    Auszug aus OLG München, 04.03.2016 - 17 U 199/16
    Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.12.2015, Az. 3 O 534/15 (2), gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
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Rechtsprechung
   LSG Bayern, 13.07.2017 - L 17 U 199/16   

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https://dejure.org/2017,37596
LSG Bayern, 13.07.2017 - L 17 U 199/16 (https://dejure.org/2017,37596)
LSG Bayern, Entscheidung vom 13.07.2017 - L 17 U 199/16 (https://dejure.org/2017,37596)
LSG Bayern, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - L 17 U 199/16 (https://dejure.org/2017,37596)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unfallversicherungsrecht; Begriff des Unfalls; Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität; Anforderungen an den Beweismaßstab; Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Aufschlagen mit dem Kopf am Boden

  • rewis.io

    Ursächlichkeit der versicherten Tätigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Aufschlagen mit dem Kopf am Boden

  • rechtsportal.de

    SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
    Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Bayern, 13.07.2017 - L 17 U 199/16
    Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -, vgl. Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R, juris Rn. 9 m.w.N. der Rechtsprechung).

    Die Verrichtung der versicherten Tätigkeit muss die Einwirkung und in gleicher Weise muss die Einwirkung den Gesundheitserstschaden oder den Tod sowohl objektiv (1. Stufe) als auch rechtlich wesentlich (2. Stufe) verursacht haben (vgl. BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R, juris Rn. 18; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 46, Rn. 32 ff m.w.N.).

    Die Wesentlichkeit der Wirkursache ist vielmehr zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung zu beurteilen (vgl. BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R, juris Rn. 19 f.; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R, a.a.O., Rn. 33 ff).

    Diese Voraussetzung wird zumeist erfüllt sein, bedarf aber stets der Entscheidung (vgl. BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R, juris Rn. 21; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R, a.a.O., Rn. 42).

    Schon damit ist die Annahme eines Unfallzusammenhangs und im Weiteren eines Arbeitsunfalls i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen (vgl. dazu BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R, juris Rn. 18 f.).

  • BSG, 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unfallkausalität - zweistufige

    Auszug aus LSG Bayern, 13.07.2017 - L 17 U 199/16
    Die Verrichtung der versicherten Tätigkeit muss die Einwirkung und in gleicher Weise muss die Einwirkung den Gesundheitserstschaden oder den Tod sowohl objektiv (1. Stufe) als auch rechtlich wesentlich (2. Stufe) verursacht haben (vgl. BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R, juris Rn. 18; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 46, Rn. 32 ff m.w.N.).

    Die Wesentlichkeit der Wirkursache ist vielmehr zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung zu beurteilen (vgl. BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R, juris Rn. 19 f.; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R, a.a.O., Rn. 33 ff).

    Diese Voraussetzung wird zumeist erfüllt sein, bedarf aber stets der Entscheidung (vgl. BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R, juris Rn. 21; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R, a.a.O., Rn. 42).

  • BSG, 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B

    Verfahrensfehler und Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Bayern, 13.07.2017 - L 17 U 199/16
    Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, das ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden und nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung deutlich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (BSG vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B, juris Rn. 4 m.w.N.; vom 02.02.1978 - 8 RU 66/77, juris Rn. 13).

    Die Beweisanforderungen bei der hinreichenden Wahrscheinlichkeit sind höher als bei der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Glaubhaftmachung im Sinne eines Beweismaßes, vgl. dazu BSG vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B, juris Rn. 5).

    Überwiegende Wahrscheinlichkeit bedeutet die gute Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können; dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet (vgl. BSG vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B, juris Rn. 5 und Orientierungssatz; vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06, juris Rn. 116; vom 17.04.2013 - B 9 V 3/12 R, juris Rn. 36; Keller, a.a.O., Rn. 3d m.w.N.; zum Zivilrecht BGH vom 11.09.2003 - IX ZB 37/03, juris Rn. 8; vom 15.06.1994 - IV ZB 6/94).

  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus LSG Bayern, 13.07.2017 - L 17 U 199/16
    Überwiegende Wahrscheinlichkeit bedeutet die gute Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können; dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet (vgl. BSG vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B, juris Rn. 5 und Orientierungssatz; vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06, juris Rn. 116; vom 17.04.2013 - B 9 V 3/12 R, juris Rn. 36; Keller, a.a.O., Rn. 3d m.w.N.; zum Zivilrecht BGH vom 11.09.2003 - IX ZB 37/03, juris Rn. 8; vom 15.06.1994 - IV ZB 6/94).
  • BSG, 17.04.2013 - B 9 V 3/12 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - sexueller Missbrauch in

    Auszug aus LSG Bayern, 13.07.2017 - L 17 U 199/16
    Überwiegende Wahrscheinlichkeit bedeutet die gute Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können; dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet (vgl. BSG vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B, juris Rn. 5 und Orientierungssatz; vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06, juris Rn. 116; vom 17.04.2013 - B 9 V 3/12 R, juris Rn. 36; Keller, a.a.O., Rn. 3d m.w.N.; zum Zivilrecht BGH vom 11.09.2003 - IX ZB 37/03, juris Rn. 8; vom 15.06.1994 - IV ZB 6/94).
  • BSG, 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis -

    Auszug aus LSG Bayern, 13.07.2017 - L 17 U 199/16
    Zur vollen Überzeugung des Senats hat E am 15.10.2012 eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf seinen Körper und damit einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII dadurch erlitten, dass er mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug, sich hierbei eine schwere Schädel-Hirn-Verletzung zuzog und letztlich an der dadurch verursachten interzerebralen Blutung verstarb (zum Aufschlagen mit dem Kopf am Boden als von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis siehe u.a. BSG vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R, juris Rn. 10; BSG vom 29.03.1984 - 2 RU 21/83, juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BSG, 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

    Auszug aus LSG Bayern, 13.07.2017 - L 17 U 199/16
    Überwiegende Wahrscheinlichkeit bedeutet die gute Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können; dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet (vgl. BSG vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B, juris Rn. 5 und Orientierungssatz; vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06, juris Rn. 116; vom 17.04.2013 - B 9 V 3/12 R, juris Rn. 36; Keller, a.a.O., Rn. 3d m.w.N.; zum Zivilrecht BGH vom 11.09.2003 - IX ZB 37/03, juris Rn. 8; vom 15.06.1994 - IV ZB 6/94).
  • BSG, 02.02.1978 - 8 RU 66/77

    Relative Fahruntüchtigkeit - Alkohol im Verkehr - WesentlicheUnfallursache -

    Auszug aus LSG Bayern, 13.07.2017 - L 17 U 199/16
    Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, das ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden und nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung deutlich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (BSG vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B, juris Rn. 4 m.w.N.; vom 02.02.1978 - 8 RU 66/77, juris Rn. 13).
  • BGH, 15.06.1994 - IV ZB 6/94

    Sorgfaltspflichten des Zustellungsempfängers bei Niederlegung eines Schriftstücks

    Auszug aus LSG Bayern, 13.07.2017 - L 17 U 199/16
    Überwiegende Wahrscheinlichkeit bedeutet die gute Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können; dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet (vgl. BSG vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B, juris Rn. 5 und Orientierungssatz; vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06, juris Rn. 116; vom 17.04.2013 - B 9 V 3/12 R, juris Rn. 36; Keller, a.a.O., Rn. 3d m.w.N.; zum Zivilrecht BGH vom 11.09.2003 - IX ZB 37/03, juris Rn. 8; vom 15.06.1994 - IV ZB 6/94).
  • BSG, 27.03.1958 - 8 RV 387/55
    Auszug aus LSG Bayern, 13.07.2017 - L 17 U 199/16
    Hierfür ist keine absolute, jeden möglichen Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit zu fordern, vielmehr genügt für die entsprechende richterliche Überzeugung ein der Gewissheit nahekommender Grad von Wahrscheinlichkeit (BSG vom 27.03.1958 - 8 RV 387/55, juris Rn. 16).
  • BSG, 27.11.1986 - 2 RU 10/86

    Zur inneren Ursache beim Sturz auf einen Krankenzimmerboden - stationäre

  • BSG, 29.03.1984 - 2 RU 21/83
  • BSG, 30.07.1971 - 2 RU 200/69
  • BSG, 27.04.1972 - 2 RU 147/71

    Abkommen mit Belgien - Auslegungsregelung - Rentenzahlung

  • LSG Baden-Württemberg, 09.11.1983 - L 2 Ua 806/83

    Unfall aus innerer Ursache (Sturz gegen eine Tischkante in der Küche)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2021 - L 3 U 28/20

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Unfallkausalität -

    Das Bayerische LSG (Urteil vom 13. Juli 2017 - L 17 U 199/16 -, in juris) habe in einem vergleichbaren Fall die Unfallkausalität unter Hinweis auf die angeführte BSG-Rechtsprechung verneint.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 09.02.2017 - 17 U 199/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,60787
OLG Frankfurt, 09.02.2017 - 17 U 199/16 (https://dejure.org/2017,60787)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.02.2017 - 17 U 199/16 (https://dejure.org/2017,60787)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - 17 U 199/16 (https://dejure.org/2017,60787)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 355 BGB, § 495 BGB
    Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag (hier: Fristbeginn; Begriff "Widerrufserklärung")

  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag (hier: Fristbeginn; Begriff "Widerrufserklärung")

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2017 - 17 U 199/16
    Binnen gleicher Frist können beide Parteien zur Frage des Gebührenstreitwerts in zweiter Instanz Stellung nehmen, wobei der Senat beabsichtigt, den Streitwert nach dem Wert der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15, WM 2016, 454, TZ.
  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2017 - 17 U 199/16
    Davon ist hier insbesondere deshalb auszugehen, weil bei einer beklagten Bank hinreichende Gewähr dafür besteht, sie werde sich an ein Feststellungsurteil auch insoweit gebunden sehen, als ihr Prozessgegner auf der Grundlage der Feststellung Zahlung verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2012 - XI ZR 254; Urteil vom 30.05.1995 - XI ZR 78/94 -, Rn.17, juris), zumal die Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs, die nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen eintreten, höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15 - Rn.7, juris).
  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2017 - 17 U 199/16
    Die Belehrung muss sich daher innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch deutlich herausheben (BGH, Urteil vom 23.06.2009-XI ZR 156/08 -, Rn. 24, Juris).
  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 122/06

    Widerrufsbelehrungen müssen auch über Rechte des Verbrauchers informieren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2017 - 17 U 199/16
    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem Haustürgeschäft eine Widerrufsbelehrung, welche lediglich über die Pflichten des Verbrauchers im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, nicht ordnungsgemäß (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2007, VII ZR 122/06, NJW 2007, 1946, juris-Rn. 11).
  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2017 - 17 U 199/16
    Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss v. 16.10.2015, Az. 4 W 16/15) vertreten sie die Ansicht, indem die Belehrung den Fristbeginn von dem Besitz der "Widerrufserklärung" statt dem Besitz der "Widerrufsbelehrung" abhängig mache, genüge sie nicht den von dem BGH (Urt. v. 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10) gestellten Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung.
  • OLG Celle, 14.07.2014 - 3 W 34/14

    Zur Wirksamkeit einer Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist in einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2017 - 17 U 199/16
    Abgesehen davon, dass außerhalb des für die Haustürsituation beschränkten Anwendungsbereichs der § 312 Abs. 2 BGB ohnehin keine detaillierte Rechtsfolgenbelehrung erforderlich ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 05.08.2015, 23 U 178/14 , juris- Rn. 55 ; OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2014, 3 W 34/14, juris-Rn. 16; Senat, Beschluss vom 28.01.2016, 17 U 124/15; Beschluss vom 29.06.2016, 17 U 50/16), bringt die vorliegende Widerrufsbelehrung in ausreichender Weise zum Ausdruck, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und gezogenen Nutzungen herauszugeben sind.
  • BGH, 30.05.1995 - XI ZR 78/94

    Formularmäßige Abtretung einer Kapitallebensversicherung; Wirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2017 - 17 U 199/16
    Davon ist hier insbesondere deshalb auszugehen, weil bei einer beklagten Bank hinreichende Gewähr dafür besteht, sie werde sich an ein Feststellungsurteil auch insoweit gebunden sehen, als ihr Prozessgegner auf der Grundlage der Feststellung Zahlung verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2012 - XI ZR 254; Urteil vom 30.05.1995 - XI ZR 78/94 -, Rn.17, juris), zumal die Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs, die nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen eintreten, höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15 - Rn.7, juris).
  • OLG Frankfurt, 05.08.2015 - 23 U 178/14

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2017 - 17 U 199/16
    Abgesehen davon, dass außerhalb des für die Haustürsituation beschränkten Anwendungsbereichs der § 312 Abs. 2 BGB ohnehin keine detaillierte Rechtsfolgenbelehrung erforderlich ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 05.08.2015, 23 U 178/14 , juris- Rn. 55 ; OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2014, 3 W 34/14, juris-Rn. 16; Senat, Beschluss vom 28.01.2016, 17 U 124/15; Beschluss vom 29.06.2016, 17 U 50/16), bringt die vorliegende Widerrufsbelehrung in ausreichender Weise zum Ausdruck, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und gezogenen Nutzungen herauszugeben sind.
  • BGH, 17.01.2012 - XI ZR 254/10

    Darlegungs- und Beweislastregeln bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen und bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2017 - 17 U 199/16
    Eine Feststellungsklage kann trotz der grundsätzlich vorrangigen Möglichkeit Leistungsklage zu erheben, zulässig sein, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH, Beschluss vom 17.01.2012 - XI ZR 254/10 - Rn. 7, juris).
  • OLG Frankfurt, 29.12.2015 - 17 U 139/15

    Widerrufsrecht bei Darlehensvertrag - Belehrung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2017 - 17 U 199/16
    Sie ist zudem gesondert zu unterschreiben, was die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass der Verbraucher die Belehrung zur Kenntnis nimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 29.12.2015 - 17 U 139/15-, Rn. 41, juris).
  • OLG Karlsruhe, 22.11.2016 - 17 U 25/16

    Wertpapierhandel: Haftung der möglicherweise strafbare Wertpapierübertragungen

  • KG, 16.10.2015 - 4 W 16/15

    Neuer Prozesskostenhilfeantrag nach bestandskräftiger Zurückweisung eines Gesuchs

  • OLG Frankfurt, 02.05.2016 - 17 U 4/16

    Widerrufsbelehrung Darlehensvertrag: Kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot

  • OLG Frankfurt, 19.06.2017 - 17 U 79/17

    Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung (hier: zutreffende Darstellung der

    Die von der Beklagten den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung genügt dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Dies hat der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden (Senat, Beschluss vom 2.5.2016, Az. 17 U 4/16; Beschluss vom 29.8.2015, Az. 17 U 25/16; Beschluss vom 9.2.2017, Az. 17 U 199/16; Beschluss vom 17.5.2017, Az. 17 U 59/17).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 06.02.2018 - 17 U 199/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,55738
OLG Karlsruhe, 06.02.2018 - 17 U 199/16 (https://dejure.org/2018,55738)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.02.2018 - 17 U 199/16 (https://dejure.org/2018,55738)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06. Februar 2018 - 17 U 199/16 (https://dejure.org/2018,55738)
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Rechtsprechung
   LG München I, 04.03.2016 - 17 U 199/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,107209
LG München I, 04.03.2016 - 17 U 199/16 (https://dejure.org/2016,107209)
LG München I, Entscheidung vom 04.03.2016 - 17 U 199/16 (https://dejure.org/2016,107209)
LG München I, Entscheidung vom 04. März 2016 - 17 U 199/16 (https://dejure.org/2016,107209)
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